1. Die ungarische Verfassung ist bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs vielfach mit der englischen Verfassung verglichen worden. Dieser Vergleich ist insofern richtig, daß das Land über keine geschriebene Verfassungsurkunde verfügte. Einige grundlegende Gesetze in Bezug auf die Organisation des Staates und einzelne Grundrechte wurden als die Verfassung Ungarns betrachtet. Diese Gesetze genossen allerdings keinen Vorrang vor den sonstigen Gesetzen, und es galten keine formellen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Änderung. Vgl. Georg Brunner, Ungarn, in: Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten (1980), 475; István Kukorelli, Alkotmánytan (Verfassungslehre) 4. Aufl (1997), 31 ff.
2. § 54 Abs. (2) Verf. a.F. Für eine Übersetzung des im Jahre 1979 geltenden Textes der Verfassung s. Brunner/Meissner (Fn. 724), 480 ff.
3. Brunner, Ungarn (Fn. 724), 478 f.
4. Das Adjektiv demokratisch bezieht sich vor allem auf den Inhalt der Verfassungsrevision, da diese noch von einem Parlament verabschiedet wurde, das nicht frei gewählt worden war. Eine gewisse demokratische Legitimation wurde dadurch gesichert, daß der entsprechende Entwurf bei einem sog. „Nationalen Runden Tisch“ ausgehandelt wurde, wo über die Einheitspartei und andere, der Partei nahestehenden gesellschaftlichen Organisationen hinaus auch oppositionelle Kräfte teilnahmen. Dazu s. Géza Kilényi, Hungary’s Road to a Democratic State of the Rule of Law, in: Kilényi/Lamm (Hrsg.), Democratic Changes in Hungary (1990), 5 ff.; Brunner, Die neue Verfassung der Republik Ungarn, Jahrbuch für Politik 1991, 297 ff.
5. Vgl. kurz noch vor dem Systemwechsel Lajos Vékás, Das Eigentumsrecht des Staatsbürgers, in: Márta Katonáné Soltész (Hrsg.), Az emberi jogok hazánkban (1988), 297 ff. So behandelte das bis 1988 einzige große Handbuch über die Grundrechte in seinem Kapitel über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte das Grundrecht auf Eigentum lediglich als eine Frage der Rechtsgeschichte. Vgl. Lajos Lőrincz, Die verfassungsrechtliche Regelung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, in: Az állampolgárok jogai és kötelességei (1965), 231, 237 ff. S. dazu auch Péter Paczolay, Judicial Review of the Compensation Law in Hungary, Michigan Journal of International Law 13 (1992) No. 4, 806, 808 ff.