1. Vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 122; Baker/Röben, S. 830.
2. Eine originäre völkerrechtliche Staatenhaftung besteht nach den Verträgen für den Bereich des Weltraumrechts. Anzuführen sind insofern die Artikel VI und VII des Weltraumvertrages (Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper vom 27. Januar 1967, BGBl. 1969 II, S. 1969 ff.; in Kraft seit dem 10. Oktober 1967), sowie die dieses Abkommen ergänzenden Bestimmungen des neuen Mondvertrages vom 14. Dezember 1979 (Agreement Governing the Activities of States on the Moon and other Celestial Bodies, abgedruckt in ILM 1979, S. 1434 ff.). Eine originäre völkerrechtliche Haftung der Staaten ist auch in Artikel II des Weltraumhaftungsübereinkommens vorgesehen (Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 (BGBl. 1975 II, S. 1209 ff.)). Dass dieser Regelung die völkerrechtliche und nicht eine völkerrechtlich geregelte zivilrechtliche Haftung zugrunde liegt, wird dadurch deutlich, dass der Haftungsanspruch unter anderem unmittelbar zwischen den beteiligten Staaten auf diplomatischen Wege geltend gemacht werden kann (Artikel IX) und dass das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung entfällt (Artikel XI (1)). Eine originäre Staatenhaftung findet sich daneben auch im Genfer Abkommen über die Hohe See von 1958 (BGBl. 1972 II, S. 1091 Artikel 22 (3)).
3. Während die sog. “absolute liability” keine Haftungsausschlussgründe kennt, werden bei der sog. “strict liability” Haftungsbefreiungen und Ausnahmetatbestände zugelassen (vgl. Wolfrum/ Langenfeld, S. 73; Francioni, Liability for Damage to the Antarctic Environment, S. 590; Sands, HILJ, S. 405; Murphy, S. 49).
4. Der Begriff der Gefährdungshaftung wird in der völkerrechtlichen Terminologie oft mit dem Begriff der Erfolgshaftung gleichgesetzt. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Konzepte zugrunde. Die völkerrechtliche Gefährdungshaftung verbindet eine Schadenseinstandspflicht mit einem besonders gefährlichen, rechtmäßigen Verhalten. Dagegen ist Grundlage der Erfolgshaftung ein unverschuldetes, aber völkerrechtswidriges Verhalten (vgl. auch Bornheim, S. 149, Pisillo-Mazzeschi, S. 16). Aufgrund der geringen eigenständigen Bedeutung des Konzepts der Erfolgshaftung wird dieser Begriff nachfolgend nicht verwandt.
5. So auch Hartmann, S. 29; Gündling, S. 285.