1. Tilch/ Arloth, Deutsches Rechtslexikon, Bd. 2, S. 3184.
2. Fischer, in: Fischer/Kluth/Lilie, Ansätze für eine Stärkung der Patientenrechte im deutschen Recht, S. 107 ff.Giesen, Arzthaftungsrecht, Rn. 1; Katzenmeier, Arzthaftung, S. 76.
3. Faure, ZEuP 2000, 575 ff., fasst in seiner Abhandlung die verschiedenen europäischen Haftungsmodelle zusammen und beleuchtet die Notwendigkeit einer europaweiten Harmonisierung.
4. Vgl. Richtlinien 75/363/EWG ABIEG 1975 Nr. L 167 S. 1 sowie 75/362/EWG ABIEG 1975 Nr. L 167 S. 14; ein Entwurf einer Dienstleistungshaftungsrichtlinie wurde 1994 von der Kommission wieder zurückgenommen, die Heilberufe waren darin allerdings von vornherein nicht extra bedacht, Schalast, Voigtländer-Tetzner, VersR 1994, 1266.
5. Vgl. dazu den 52. Deutschen Juristentag in Wiesbaden, der bereits 1978 die einheitliche Kodifizierung zum Gegenstand hatte, v.a. Weyers, 52. DJT-Gutachten; Deutsch, NJW 1978 1657 ff.