1. Zu den Ausnahmen Laufs, Arztrecht, Rn. 87; Giesen, Arzthaftungsrecht, Rn. 6; Steffen/Dressler, Rn. 6f., jeweils m.N.
2. Zum zivilrechtlichen Sanktionscharakter näher Frank Bohn, Der Sanktionsgedanke im Bürgerlichen Recht, Dissertation, Rostock, 2003.
3. Steffen/ Dressler, Rn. 128.
4. Medicus, SchuldR II, Rn. 348; Brox/Walker, § 27 Rn. 3.
5. Zur Erinnerung: Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bewirkt lediglich eine Haftungserweiterung. Der Dritte wird dergestalt in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, dass ihm bei der Verletzung vertraglicher Sorgfalts-und Obhutspflichten nicht nur ein deliktischer, sondern auch ein eigener Schadensersatzanspruch aus dem fremden Vertrag zusteht. Im Unterschied zu § 328 BGB steht hingegen der Anspruch auf die Hauptleistung allein dem Vertragsgläubiger zu, der Dritte erwirbt demgemäß kein eigenes Forderungsrecht, vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 328 Rn. 13.