Abstract
ZusammenfassungAuch unter Befürwortern der Zulässigkeit einer Suizidassistenz durch Ärzte unter bestimmten Bedingungen besteht weitgehendes Einverständnis darüber, dass kein Arzt zu einer Suizidassistenz rechtlich oder berufsrechtlich verpflichtet sein sollte. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Februar 2020 Suizidwilligen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr als ein ungerichtetes in rem-Recht auf Suizidhilfe zugesprochen, das keinen Anspruch gegen einen einzelnen Arzt begründet. Mit dem letzten Satz seines Urteils hat es vielmehr die Freiheit jedes einzelnen Arztes – wie auch jedes anderen potenziellen Helfers –, Nein zu sagen, nachdrücklich bekräftigt. Auf dem Hintergrund einer empirischen Untersuchung der Gründe, die in der Schweiz für die Ablehnung entsprechender Patientenanfragen gegeben werden, untersucht und gewichtet der Beitrag die Gründe, die für diese Freiheit sprechen, unter ethischen Gesichtspunkten und verteidigt ein bedingtes Recht auf Ablehnung gegen dessen jüngste Kritiker. In Fällen, in denen die Bedingungen erfüllt sind, durch die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom März 2017 „extreme Notlagen“ definiert hat, sollte jedoch zumindest eine moralische Pflicht anerkannt werden, den Patienten an einen Arzt zu verweisen, der zu einer Unterstützung bereit ist.
Funder
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Publisher
Springer Science and Business Media LLC
Subject
Health Policy,Philosophy,Health (social science),Issues, ethics and legal aspects
Reference19 articles.
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Cited by
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