Die Situation im deutschen Strafvollzug vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie war insofern relativ entspannt, als die Gefangenenraten seit 2003 um ca. 20 % gesunken waren und Überbelegung kaum vorkam. Es gab und gibt allerdings ein spezielles Problem mit Ersatzfreiheitsstrafen (ESF) Verbüßenden, die ca. 10 % der Population des Erwachsenenstrafvollzugs darstellen. Die Aufnahme von Gefangenen mit kurzen Freiheitsstrafen ist insbesondere in Zeiten von Covid-19 problematisch, weil sie einen hohen Durchlauf verursachen und damit die Infektionsgefahr in Gefängnissen erhöhen. Seit März 2020 setzten daher alle Bundesländer die Ladung zum Strafantritt wegen einer ESF und oder reduzierten das entsprechende Klientel drastisch. Die Gefangenrate sank von 77 auf 67 pro 100.000 der Wohnbevölkerung (30.6.2020). Die Lebensbedingungen im Strafvollzug verschlechterten sich gleichwohl, weil die Kontakte von Insassen zur Außenwelt drastisch eingeschränkt wurden. Zur Kompensation der ausgesetzten Besuchsmöglichkeiten und der nur noch ausnahmsweise gewährten Vollzugslockerungen wurden Möglichkeiten der Telefonie und Internetkommunikation mit Familienangehörigen und anderen Bezugspersonen erweitert. Seit Juni 2020 wurden einige der Lockdown-Maßnahmen aufgehoben und Besuche schrittweise wieder erlaubt. Der Beitrag diskutiert weitergehende strafvollzugspolitische und sanktionenrechtliche Optionen für die Zeit nach der Pandemie wie z. B. die Beibehaltung internetbasierter Kommunikation mit Angehörigen etc., die Möglichkeiten des Home-Office für einige Tätigkeitsbereiche der Bediensteten und sanktionenrechtlich die Abschaffung oder zumindest weitergehende Reduzierung der ESF sowie kurzer Freiheitsstrafen generell.