1. In der Terminologie des Zessionsrechts würden diese als Zessus bezeichnet, vgl. Lukas, 2000, 1.
2. Hierbei muss der Begriff Verbindlichkeit weiter als üblich gefasst werden, da auch derzeit noch nicht existierende, potentielle zukünftige Forderungen des Originators an den Schuldner mit eingeschlossen werden können.
3. Quelle: eigene Darstellung.
4. Vgl. Ohl, 1994, 33.
5. Vgl. Bund, 2000, 30; Comptroller of the Currency, 1997, 10.