1. Venzlaff, in Kisker — Meyer — Müller — Strömgren, Psychiatrie der Gegenwart III2 891; Krümpelmann, Schuldzurechnung, ZStW 1987, 191 (202 ff) stellt zusammenfassend die „agnostische Richtung“ der Schneider’schen psychiatrischen Schule der siebziger Jahre, den „Durchbruch für die Exkulpationsfähigkeit des psychogenen Affekts” durch die forensische Psychologie und schließlich die Durchsetzung des „gnostischen Flügels“ der forensischen Psychiatrie dar; juristische Auseinandersetzung mit Entwicklung und Erscheinungsbild der affektiven Bewußtseinsstörung sowie die Konsequenzen für die Schuldfähigkeit bieten auch Geilen, Schuldausschließender Affekt, in Maurach-FS 1972, 173 ff und Rudolphi, Affekt und Schuld, in Henkel-FS 1974, 199 ff.
2. Thomae, Handbuch der Psychologie 215; ähnlich Diesinger, Der Affekttäter 52 mwN aus psychologischer Literatur; Undeutsch, in Eisen, Rechtsmedizin II 103: Diese Wirkung höchstgradiger Affekte „muß heute als naturwissenschaftlich erwiesene… Tatsache hingenommen werden“; Langelüddekke — Bresser, Gerichtliche Psychiatrie” 258; Glatzel, Problematik der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, StV 1982, 434 (437); Rasch, Forensische Psychiatrie 210; Haller, Gutachten 106; aA Rauch, Affekttäter, in Saß, Affektdelikte 200 (212): Daß es zu einem affektbedingten Steuerungsverlust kommen kann, sei „Spekulation “.
3. Dazu auch oben Kapitel 1.2., 67 ff; bezweifelt wird eine Feststellungsmöglichkeit im Einzelfall, für den „angesichts der Grenzen psychologischer Erkenntnismöglichkeiten eine schwer erträgliche Unsicherheit bleibt“: so Schreiber, in Venzlaff — Foerster, Psychiatrische Begutachtung2 28; ebenso Frisch, „Verschuldete” Affekttaten, ZStW 1989, 538 (548 f); auch Haddenbrock, in Göppinger — Witter, Forensische Psychiatrie II 931 anerkennt, daß eine „Bewußtseinsverengung eines habituell psychisch gesunden Täters im hochgradigen Affekt… bei gleichzeitiger Verdunkelung der Bewußtheit von Normen und sittlichen Werten“ vorliegt. Aber dies solle trotzdem kein Grund etwaiger Zurechnungsunfähigkeit sein (vgl oben, Kapitel 1.1., 63 bei Fn 234 und 1.2., 70 f bei Fn 263).
4. Immer wieder aber wird auch unter den — oft psychologischen —„affektfreundlichen“ Stellungnahmen ausdrücklich betont, daß nur in einigen wenigen, ganz besonders gelagerten Fällen der Affekttaten tatsächlich Steuerungsverlust eintritt: mwN Diesinger, Der Affekttäter 58; Undeutsch, in Eisen, Rechtsmedizin II 106; Steigleder, ebendort 65, 68.
5. Neugestaltung, ZStW 1976, 6 (26); ders, Schuldzurechnung, ZStW 1987, 191 (212) sah den affektbedingten Kontrollverlust als den Regelfall des konfliktbedingten psychogenen Affekts an; seine damalige Schätzung hält ders, Affekttaten, in Saß, Affektdelikte 18 (33) allerdings nunmehr für „deutlich verfehlt“, da nicht jede Tötung aufgrund eines spezifischen Beziehungskonflikts auf eine derartig weitgehende, die Dispositionsfähigkeit ausschließende Bewußtseinsverengung zurückzuführen ist.