1. Die §§ 69 a - 69 g UrhG traten mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9.6.1993 am 24.6.1993 in Kraft (BGBl 1993 I, 910). Umgesetzt wurde im Zweiten Gesetz die EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG), ABl. EG Nr. L 122 v. 17.5.1991, 42 (im Folgenden „Software-RL” oder „RL”)
2. Ähnlich Drexl, What Is Protected in a Computer Program, 1994, 13
3. Drexl, What Is Protected in a Computer Program, 1994, 10. Möhring/Nicolini/Hoeren, § 69 a Rdn. 16 zufolge verfügt das Urheberrechtsgesetz mit dem Softwareschutz erstmals über „einen Leistungsschutz im urheberrechtlichen Gewand”.
4. Auch der Gesetzgeber selbst hat die Problematik erkannt, wenn er feststellte, dass Computerprogramme als gesetzliche Werkart an der Grenze des Urheberrechts traditioneller Art lägen (Regierungsentwurf zum Zweiten ÄnderungsG, BT-Drucks. 12/4022, 7). Folge ist freilich, dass man mit dem gewohnten begrifflichen Instrumentarium dieses Urheberrechts leichter an dessen Leistungsgrenzen gelangen kann, so etwa bereits, wenn individuell-schöpferische Merkmale eines Programmes vertraglich (und marketingmäßig) tendenziell eher als negative Abweichung (Branchenjargon: „Spaghetti-Code”) gelten und deshalb kaum betont bzw. besonders herausgestellt werden.
5. So wird der Sui-generis-Schutz (für Datenbanken relevant, §§ 87 aff. UrhG) nicht vom Berner Übereinkommen erfasst (Derclaye, EIPR 2000, 7, 9 Fn. 24).